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Innerhalb der Grenzen des IPRG (Bundesgesetz über das internationale Privatrecht) und des Lugano-Übereinkommens können Autoren und Verlag eine Vereinbarung über Gerichtsstand und anwendbares Recht treffen.
Ohne solche Vereinbarung ist zuerst abzuklären, ob ein schweizerischer Gerichtsstand gegeben ist, was z.B. dann der Fall ist, wenn der Autor, gegen den sich eine Klage richtet, seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Das Gericht in der Schweiz bestimmt dann das anwendbare Recht nach Massgabe des schweizerischen IPRG. Dabei ist zwischen vertragsrechtlichen Fragen (die einen Verlagsvertrag betreffen) und spezifisch urheberrechtlichen Fragen (die das Urheberrecht angehen) zu unterscheiden. Auf verlagsvertragsrechtliche Aspekte kommt grundsätzlich die Rechtsordnung desjenigen Staates zur Anwendung, in dem die Geschäftsniederlassung des Verlags liegt (Art. 117 Abs. 2 IPRG). Für urheberrechtliche Aspekte gilt das Schutzlandprinzip, wonach das Recht des Staates anwendbar ist, für den der Schutz beansprucht wird (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Wird z.B. die Entfernung einer bestimmten Publikation von einem Repositorium in der Schweiz verlangt, gilt demnach schweizerisches Recht, bei einem Repositorium in Deutschland deutsches Recht.
Gerichtsstand und anwendbares Recht können vertraglich vereinbart werden, und dies ist in Verlagsverträgen häufig der Fall.
Ohne solche Vereinbarung gilt speziell im obigen Fall:
Es ist ein Gerichtsstand in der Schweiz gegeben (Art. 2 Abs. 1 Lugano-Übereinkommen; IPRG). In der Regel gibt es keinen Vertrag zwischen Repositoriumbetreiber und Verlag, sodass eine Klage des Verlags rein urheberrechtliche Fragen betreffen dürfte. Daher gilt das Schutzlandprinzip (Art. 110 Abs. 1 IPRG) und somit grundsätzlich schweizerisches Recht. In diesem Fall sind somit beispielsweise der betriebsinterne Gebrauch und die Herstellung von Archivierungsexemplaren nach Massgabe des schweizerischen Rechts erlaubt (Art. 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 URG; Art. 24 Abs. 1bis URG).