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Es gelten dann die Bestimmungen des Verlagsvertragsrechts des schweizerischen Obligationenrechts:
Diese Bestimmungen gelten soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden und besagen:
Als Volltext ist sicher eine Autorenversion ohne Verlagslogos und Verlagsseitenzahlen (akzeptiertes Manuskript) zulässig. Nach Meinung des Rechtsgutachtens von Reto Hilty und Matthias Seemann kann auch die vom Verlag publizierte Version verwendet werden (Verlags-PDF), allerdings ohne kennzeichenrechtlich geschützte Verlagslogos. Es gibt zu dieser Frage des Formats aber keine gefestigte Gerichtspraxis.
Ein Forscher schickt einem Verlag seinen Beitrag an einem Sammelwerk zu mit der Bitte, diesen zu veröffentlichen, was der Verlag ausführt. Andere Absprachen gibt es nicht. Nach der erfolgten Veröffentlichung fragt der Forscher beim Verlag, ob er die Publikation in seinem Repositorium offen zugänglich hinterlegen darf. Der Verlag lehnt dies kategorisch ab. Muss sich der Forscher daran halten, oder kann er sich auf das Obligationenrecht (Art. 382 Abs. 3 OR) berufen, welches ihm die Hinterlegung nach drei Monaten Sperrfrist erlaubt?
Fragt der Forscher den Verlag, ob die Hinterlegung in einem Repositorium erlaubt sei, und wird dies vom Verlag verneint, so besteht zwischen den Parteien über diesen Punkt offenbar keine Einigkeit; es ist keine diesbezügliche Vereinbarung entstanden. Bestehen auch sonst keine Abreden darüber, kommen die gesetzlichen Bestimmungen und somit auch Art. 382 Abs. 3 OR zur Anwendung. Daher darf im obigen Fall der Forscher seine Publikation drei Monate nach der Veröffentlichung in einem Repositorium zugänglich machen.