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Universitätsbibliothek Zürich

Gesetzliche Bestimmungen

16. Welche Rechte an seiner Publikation behält der Autor, wenn er mit dem Verlag keine Vereinbarung über die Urheberrechte getroffen hat?

Es gelten dann die Bestimmungen des Verlagsvertragsrechts des schweizerischen Obligationenrechts: 

  • Art. 381 Abs. 1 OR: „Die Rechte des Urhebers werden insoweit und auf so lange dem Verleger übertragen, als es für die Ausführung des Vertrages erforderlich ist.“
  • Art. 382 OR:
    • „Abs. 1: Solange die Auflagen des Werkes, zu denen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber weder über das Werk im Ganzen noch über dessen einzelne Teile zum Nachteile des Verlegers anderweitig verfügen.
    • Abs. 2: Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verlaggeber jederzeit weiter veröffentlichen.
    • Abs. 3: Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen.“

Diese Bestimmungen gelten soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden und besagen:

  1. Wissenschaftliche Aufsätze, soweit sie vertieft ein Thema behandeln, z.B. Zeitschriftenartikel oder Buchbeiträge, darf der Autor drei Monate nach dem vollständigen Erscheinen offen in einem Repositorium hinterlegen (Art. 382 Abs. 3 OR).
  2. Aktualitätsbezogene Berichte, z.B. Zeitungsartikel, darf der Autor jederzeit offen in einem Repositorium hinterlegen (Art. 382 Abs. 2 OR).
  3. Andere Werke wie Monografien oder Lehrbücher darf der Autor nicht in Konkurrenz zum Verlag in einem Repositorium offen hinterlegen, solange die Auflage nicht vergriffen ist (Art. 382 Abs. 1 OR). Nicht korrekt zitierfähige Versionen, die keine echte Konkurrenz bedeuten, sind erlaubt, z.B. Files ohne Originalseitenzahlen in Fächern, in denen seitengenau zitiert wird.

Als Volltext ist sicher eine Autorenversion ohne Verlagslogos und Verlagsseitenzahlen (akzeptiertes Manuskript) zulässig. Nach Meinung des Rechtsgutachtens von Reto Hilty und Matthias Seemann kann auch die vom Verlag publizierte Version verwendet werden (Verlags-PDF), allerdings ohne kennzeichenrechtlich geschützte Verlagslogos. Es gibt zu dieser Frage des Formats aber keine gefestigte Gerichtspraxis.

17. Wie muss sich ein Forscher verhalten, wenn er ohne Verlagsvertrag eine Publikation auf einem Repositorium hingerlegen will, der Verlag dies aber kategorisch ablehnt?

Ein Forscher schickt einem Verlag seinen Beitrag an einem Sammelwerk zu mit der Bitte, diesen zu veröffentlichen, was der Verlag ausführt. Andere Absprachen gibt es nicht. Nach der erfolgten Veröffentlichung fragt der Forscher beim Verlag, ob er die Publikation in seinem Repositorium offen zugänglich hinterlegen darf. Der Verlag lehnt dies kategorisch ab. Muss sich der Forscher daran halten, oder kann er sich auf das Obligationenrecht (Art. 382 Abs. 3 OR) berufen, welches ihm die Hinterlegung nach drei Monaten Sperrfrist erlaubt?

Fragt der Forscher den Verlag, ob die Hinterlegung in einem Repositorium erlaubt sei, und wird dies vom Verlag verneint, so besteht zwischen den Parteien über diesen Punkt offenbar keine Einigkeit; es ist keine diesbezügliche Vereinbarung entstanden. Bestehen auch sonst keine Abreden darüber, kommen die gesetzlichen Bestimmungen und somit auch Art. 382 Abs. 3 OR zur Anwendung. Daher darf im obigen Fall der Forscher seine Publikation drei Monate nach der Veröffentlichung in einem Repositorium zugänglich machen.