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Universitätsbibliothek Zürich

Allgemeines

24. Was ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk?

Werke sind geistige Schöpfungen unabhängig von ihrer Verkörperung in einem Werkexemplar (Art. 2 Abs. 1 URG). Es ist z.B. nicht ein Artikel in einer bestimmten graphischen Gestaltung geschützt, sondern nur der Artikel „an sich“. Wissenschaftliche Publikationen geniessen in der Regel Urheberrechtsschutz, solange es sich nicht um die blosse Zusammenstellung von Daten handelt (Art. 2 Abs. 2 lit. a und d URG). In der Praxis können aber in einem Verlagsvertrag verschiedene Verwertungsrechte beispielsweise für das akzeptierte Manuskript (Autorenversion) oder das Verlags-PDF (Verlagsversion) definiert werden. Dies sind vertragsrechtliche Vereinbarungen, die grundsätzlich zulässig sind, und sie gehen der gesetzlichen Regelung in aller Regel vor (Art. 380 ff. OR; Art. 16 URG).

 

25. Wer ist Urheber eines Werks?

Es gilt das Schöpferprinzip, das Urheberrecht entsteht in der Person des geistig Schöpfenden (Art. 6 URG). Nur physische Personen können Urheber sein; juristische Personen können sich aber die Urheberrechte vom Urheber einräumen lassen. Die Urheberschaft an einem Werk kann mehreren Personen zustehen, die alle einen schöpferischen Beitrag an das Werk geleistet haben. Gutachter, Reviewer, Ersteller des Layouts und Assistenten, die bloss Hilfs- und Grundlagenarbeit verrichten, sind keine Miturheber. In der Praxis sind alle Autoren einer wissenschaftlichen Arbeit Urheber (Art. 8 Abs. 1 URG).  

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